Das Shopbetreiber-Blog zitiert ein Urteil des BGH welches besagt, dass es den Kunden von Onlineshops durchaus zugemutet werden kann zu wissen, was UVP bedeutet, und somit die Verwendung dieser Abkürzung kein Grund zur Abmahnung ist:
Der Bundesgerichtshof hat vielen Abmahnungen im Internet die Grundlage entzogen. Wie jetzt bekannt wurde, entschied der 1. Zivilsenat bereits mit Urteil v. 7.12.2006 (Az.: I ZR 271/03), dass die Verwendung der Abkürzung “UVP” nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig ist, weil sie dem Verkehr als Abkürzung für eine “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” bekannt ist.
Im selben Blog ist nachzulesen, dass eine Entscheidung darüber, ob das Aufführen einer Telefonnummer im Impressum notwendig ist, in Zukunft vom Europäischen Gerichtshof entschieden wird.
Dr. Roman Zenner ist schon seit 2001 im E-Commerce aktiv. Er hat führende Fachbücher zu bekannten Shopsystemen verfasst, publiziert regelmäßig in Fachmagazinen zu E-Commerce-Technologie und arbeitet seit Januar 2020 als Senior Technical Partner Advocate bei Shopify.