27. Juli 2024

2x eCommerce-Recht

Das Shopbetreiber-Blog zitiert ein Urteil des BGH welches besagt, dass es den Kunden von Onlineshops durchaus zugemutet werden kann zu wissen, was UVP bedeutet, und somit die Verwendung dieser Abkürzung kein Grund zur Abmahnung ist:

Der Bundesgerichtshof hat vielen Abmahnungen im Internet die Grundlage entzogen. Wie jetzt bekannt wurde, entschied der 1. Zivilsenat bereits mit Urteil v. 7.12.2006 (Az.: I ZR 271/03), dass die Verwendung der Abkürzung “UVP” nicht wegen Verstoßes gegen das Irreführungsverbot unzulässig ist, weil sie dem Verkehr als Abkürzung für eine “unverbindliche Herstellerpreisempfehlung” bekannt ist.

Im selben Blog ist nachzulesen, dass eine Entscheidung darüber, ob das Aufführen einer Telefonnummer im Impressum notwendig ist, in Zukunft vom Europäischen Gerichtshof entschieden wird.

Roman Zenner (ShopTechBlog)

Ich beschäftige mich seit mehr als 20 Jahren mit E-Commerce-Technologie und gehe hier im Blog der Frage nach, mit welchen Systemen Marken und Händler:innen ihr Online-Geschäft abbilden.

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